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First Class ratioconsult GmbH ist Ihr Zollspezialist für Zollberatung, Zollschulungen und IT-Systeme. Wir unterstützen Industrie, Speditionen und Transportlogistik – von der Zollabwicklung über Zolldienstleistungen bis zum externen Zollbeauftragten. Mit individueller Beratung, Inhouse-Schulungen, Webinaren und gezielter Prozessoptimierung gestalten wir Ihre Zollprozesse effizient, strukturiert und zukunftsfähig.
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Über Grenzen hinaus denken – jeden Tag
Über 1.000 Kundenprojekte. Mehr als 30 Jahre Erfahrung. Und ein klares Ziel: Erfolg möglich machen. An unseren drei Standorten – Carlsberg, Hilden und Frankfurt – entwickeln wir Lösungen, die nicht nur auf dem Papier gut aussehen, sondern in der Praxis funktionieren.
Mehr als zehn hochqualifizierte Köpfe arbeiten jeden Tag daran, Ihre Prozesse einfacher, schneller und besser zu machen. Mit einem klaren Anspruch: Immer ein Ergebnis mehr liefern, als Sie erwarten.
AKTUELLES
Kostenfalle Zoll für Unternehmen
Fehlerhafte Stammdaten, falsche Warentarifnummern oder fehlende Unterlagen verursachen unnötige Kosten und Verzögerungen. Thomas Stiegler, Geschäftsführer der First-Class-Ratioconsult GmbH, zeigt, worauf Unternehmen achten müssen.| mehr
AKTUELLES
Zoll-Fallen im
USA-Geschäft
Ein neues Info-Video erklärt die wichtigsten Regeln und Abläufe für Deutschland und die USA und zeigt, worauf Unternehmen in der Praxis besonders achten sollten, um teure Fehler, Verzögerungen und Strafen zu vermeiden. | mehr
AKTUELLES
Zolltarifnummern richtig finden
Die richtige Zolltarifnummer ist eine wichtige Grundlage für reibungslose Import- und Exportprozesse. Unser Leitfaden zeigt, warum eine korrekte Einreihung entscheidend ist und wie Unternehmen bei der Suche sinnvoll vorgehen.| mehr
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LEISTUNGEN
Zoll und Außenwirtschaft:
Hilfe & Consulting
Wir begleiten Sie bei der Beantragung zum zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO). Auf Wunsch analysieren und optimieren wir auch Ihre Logistikprozesse.
LEISTUNGEN
Zoll und Außenwirtschaft:
Seminare & Webinare
Hier finden Sie Zollschulungen zur Zollabwicklung für Import und Export sowie die Mitarbeiterschulung AEO.
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Zoll-ATLAS: Logistiksoftware
Mit dem Einsatz unser Zollsoftware sorgen wir für die professionelle Optimierung Ihrer Zollabläufe und Abwicklung.
LEISTUNGEN
Zollschadensbearbeitung
Wir unterstützen Ihr Unternehmen bei der Bearbeitung der Zollschadensbearbeitung.
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Zollberatung
Wir bieten Zollberatung und sorgen wir für die professionelle Optimierung Ihrer Zollabläufe und Abwicklung.
LEISTUNGEN
Zolldeklaration und Zollabwicklung
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Wir sind für Sie da!
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FAQ | Zoll- und Außenwirtschaft
Fragen & Antworten rund um Import- und Export
Welche Zollformalitäten müssen erledigt werden?
Innerhalb der Europäischen Union (EU) ist der Warenverkehr grundsätzlich frei. Sobald Waren jedoch die Außengrenzen der EU überschreiten, gelten die entsprechenden Zollvorschriften.
Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern – sogenannten Nicht-Unionswaren – müssen diese zollrechtlich erfasst und einem Verfahren zugeführt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Waren im Inland verbleiben, weiterverarbeitet oder wieder ausgeführt werden sollen. Werden Unionswaren in ein Nicht-EU-Land exportiert, ist ebenfalls eine Zollabfertigung erforderlich. Zudem können für bestimmte Waren, Länder oder Personen besondere Beschränkungen gelten, etwa aus außenwirtschaftlichen oder sicherheitsrechtlichen Gründen. Auch im Kapital- und Zahlungsverkehr können spezielle Vorgaben zu beachten sein.
Für den Transport verbrauchsteuerpflichtiger Waren – wie Branntwein, Bier oder Schaumwein – gelten zusätzliche gesetzliche Regelungen.
Was ist ein Ursprungszeugnis und warum braucht man das?
Was ist ein Ursprungszeugnis und warum braucht man das?
Ein Ursprungszeugnis bestätigt das Herstellungsland einer Ware. Viele Staaten verlangen bei der Einfuhr ein solches Dokument. Innerhalb der EU ist es nur für bestimmte, im Zolltarif entsprechend gekennzeichnete Waren erforderlich.
Das Ursprungszeugnis wird vom Hersteller ausgestellt und von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) beglaubigt. Der Unionszollkodex (UZK) regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Ware den Status „EU-Ursprung“ erhält. Nationale Ursprungsbezeichnungen wie „deutscher“ oder „französischer Ursprung“ existieren nicht mehr – maßgeblich ist ausschließlich der EU-Ursprung.
Als Ursprungswaren gelten beispielsweise Produkte, die vollständig in der EU hergestellt wurden oder dort eine wesentliche Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Eine wesentliche Verarbeitung liegt in der Regel vor, wenn sich durch die Bearbeitung die ersten vier Ziffern der Zolltarifnummer ändern.
Das Ursprungszeugnis ist sowohl beim Import als auch beim Export relevant, insbesondere für handelspolitische Maßnahmen wie Antidumping-Regelungen sowie für Importbeschränkungen oder Zollkontingente. Ob ein Ursprungszeugnis erforderlich ist, hängt stets von den Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes ab.
Muss die Zollmeldung elektronisch erfolgen?
Nach der Gestellung der Ware muss entschieden werden, welchem Zollverfahren sie zugeführt wird. Diese Entscheidung trifft der Einführer, zum Beispiel für die Überlassung in den freien Verkehr.
Die Zollanmeldung kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:
-Elektronisch über die entsprechenden IT-Verfahren der Zollverwaltung
-Schriftlich auf dem vorgesehenen Formular
-Mündlich (derzeit bis zu einem Warenwert von 1.000 Euro möglich)
Woher bekomme ich die EORI-Nummer für mein Unternehmen?
Unternehmen, die am internationalen Warenverkehr teilnehmen, benötigen eine EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification Number). Diese Kennnummer ist EU-weit gültig und dient der eindeutigen Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den Zollbehörden.
Die EORI-Nummer wird auf Antrag vom Informations- und Wissensmanagement (IWM) Zoll vergeben. Der Antrag kann schriftlich oder über das Online-Formular „Internet Beteiligten Antrag (IBA)“ gestellt werden.
Welche Unterlagen brauchen wir für die Einfuhr von Waren?
Für die Einfuhrabfertigung sind gemäß § 32 AWV bestimmte Unterlagen erforderlich. Dazu gehören insbesondere:
Handelsrechnungen oder vergleichbare Dokumente mit Angaben zu Einkaufs- bzw. Versendungsland und Ursprungsland und je nach Warenart zusätzlich:
-Ursprungszeugnis oder Ursprungserklärung
-Einfuhrgenehmigung bzw. Einfuhrlizenz
-Konformitätsbescheinigung oder entsprechende Verzichtserklärung
-Einfuhrkontrollmeldung
Welche Dokumente im Einzelfall notwendig sind, hängt von der jeweiligen Ware ab. Gerne unterstützen wir Sie bei der Klärung der konkreten Anforderungen für Ihre Einfuhr.
Wie werden die Einfuhrabgaben ermittelt?
Der Begriff Einfuhrabgaben umfasst sämtliche Abgaben, die bei der Einfuhr von Waren anfallen. Dazu zählen:
-Zoll
-Verbrauchsteuer
-Einfuhrumsatzsteuer
Die Höhe der Abgaben richtet sich insbesondere nach dem Warenwert, der Art der Ware sowie der zolltariflichen Einreihung. Formel: Einfuhrabgaben = Zoll + Verbrauchsteuer + Einfuhrumsatzsteuer
Woraus bemisst sich der Zollwert?
Bei jeder Einfuhr ist der Zollwert der Ware zu ermitteln. Die Berechnung erfolgt nach den Vorschriften des Unionszollkodex (UZK).
Regelfall ist die Bewertung nach Artikel 70 UZK, also auf Basis des sogenannten Transaktionswertes. Kann dieser nicht angewendet werden, erfolgt die Ermittlung nach einer festgelegten Reihenfolge – der sogenannten Zollwerttreppe. Diese Reihenfolge ist zwingend einzuhalten.
Meine Ware kommt nicht ohne Weiteres durch den Zoll – was ist zu tun?
Postsendungen, die über die Deutsche Post im Rahmen des Weltpostvertrags transportiert werden, werden an ein zuständiges Zollamt weitergeleitet, wenn Angaben fehlen oder unklar sind. In diesem Fall erhalten Sie eine Benachrichtigung. Wichtig: Nehmen Sie zeitnah Kontakt mit dem im Schreiben genannten Zollamt auf.
Die Lagerfristen betragen:
-7 Tage für Briefsendungen
-14 Tage für Paketsendungen
Nach Ablauf dieser Fristen wird die Ware an den Absender zurückgesendet. Ab einer Lagerdauer von mehr als 10 Tagen fallen Lagerkosten von mindestens 5 Euro an.
Für gewerbliche Sendungen mit einem Warenwert über 150 Euro ist zusätzlich eine elektronische Zollanmeldung erforderlich (ATLAS oder Internet-Zollanmeldung-Einfuhr – IZA).
Fragen zu Zoll Hilfestellungen
Was müssen wir beachten, wenn wir erstmals mit dem Zoll zu tun haben?
Der internationale Warenverkehr stellt Unternehmen vor komplexe zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen. Eine korrekte und zügige Zollabwicklung ist entscheidend, um Verzögerungen, Bußgelder oder den Verlust zollrechtlicher Vereinfachungen zu vermeiden.
Da die gesetzlichen Vorgaben zunehmend umfangreicher werden, ist fundiertes Fachwissen unerlässlich. Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter regelmäßig schulen, um Risiken zu minimieren und Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
In unserem Seminar „Zoll Grundlagen für Einsteiger“ vermitteln wir praxisnah die verschiedenen Zollverfahren und deren Anwendung. Die Teilnehmer gewinnen Sicherheit im Umgang mit zollrechtlichen Vorschriften und lernen typische Besonderheiten kennen.
Wir nehmen an einer Messe im Ausland teil – was gilt zollrechtlich?
Für Messewaren, Ausstellungsgüter oder berufliche Ausrüstungsgegenstände bietet sich das Carnet ATA-Verfahrenan. Damit können Waren vorübergehend in Nicht-EU-Staaten verbracht und anschließend wieder eingeführt werden.
Das Carnet ATA wird von der zuständigen IHK ausgestellt und ist in der Regel ein Jahr gültig. Die Gebühren richten sich nach dem Warenwert und beinhalten eine Versicherung gegen Verlust des Dokuments.
Verbleiben Waren im Ausland, müssen diese regulär verzollt werden. Nach Abschluss ist das Carnet ATA an die ausstellende IHK zurückzugeben.
Ich habe privat ein Fahrzeug in den USA gekauft – wie erfolgt die Verzollung?
Beim Import eines Fahrzeugs aus einem Nicht-EU-Staat fallen Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer an.
Für die Abfertigung sind insbesondere der Kaufvertrag sowie die Transportkosten nach Deutschland maßgeblich. Die zolltarifliche Einreihung unterscheidet zwischen Pkw und Lkw – entscheidend ist der hauptsächliche Verwendungszweck.
Gerade bei Sonderformen wie Pick-ups kann die Einordnung komplex sein. Daher empfiehlt sich die Beauftragung eines erfahrenen Zollagenten.
Fragen und Antworten rund um die Intrahandelsstatistik
Wann müssen Zahlen an das Statistische Bundesamt gemeldet werden?
Seit Wegfall der Zollabfertigung im EU-Binnenmarkt erfolgt die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs über die Intrahandelsstatistik (Intrastat).
Unternehmen sind verpflichtet, ihre Warenbewegungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten dem Statistischen Bundesamt zu melden.
Bei elektronischer Übermittlung muss die Meldung spätestens bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des Berichtsmonats eingehen.
Wo finde ich Vorschriften zur Meldung?
Die Intrahandelsstatistik dient der Erhebung von Daten über den Handel zwischen Deutschland und anderen EU-Staaten. Diese Informationen werden von Behörden, Verbänden und Unternehmen zur wirtschaftlichen Analyse genutzt.
Die Meldepflicht ergibt sich aus § 9 AHStatG in Verbindung mit § 15 BStatG.
Eine Meldung ist erforderlich, wenn Waren physisch von Deutschland in einen anderen EU-Staat versendet oder von dort nach Deutschland verbracht werden.
Muss ich als Privatperson meinen Autokauf melden?
Grundsätzlich sind Unternehmen meldepflichtig, wenn sie innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe nach dem Umsatzsteuergesetz tätigen.
Voraussetzungen für die Meldepflicht sind unter anderem:
-Vorliegen einer deutschen Umsatzsteuernummer
-Warenverkehr mit einem Geschäftspartner innerhalb der EU
-Tatsächliche Warenbewegung zwischen Mitgliedstaaten
Die Meldeschwellen betragen:
-500.000 Euro für Versendungen
-800.000 Euro für Eingänge
Wer diese Schwellen im laufenden Jahr überschreitet, wird ab dem Monat der Überschreitung meldepflichtig.
Privatpersonen sowie Unternehmen ohne regelmäßige steuerliche Meldepflicht sind grundsätzlich von der Intrastat-Meldung befreit.
Fragen und Antworten zum Thema Compliance Screening
Was sind Dual-Use-Produkte?
Dual-Use-Güter sind Produkte, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Die EU regelt deren Ausfuhr in der Verordnung (EU) 2021/821.
Genehmigungspflichten können bei Ausfuhr, Vermittlung, technischer Unterstützung oder Durchfuhr bestehen. Zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Welche Unternehmen müssen einen Sanktionslisten-Abgleich durchführen?
Jedes Unternehmen ist verpflichtet, Geschäftspartner vor Vertragsabschluss gegen nationale und internationale Sanktionslisten zu prüfen. Diese Pflicht gilt für Export-, Import- und Inlandsgeschäfte.
Verstöße können nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen haben. Bereits fahrlässiges Handeln kann zu erheblichen Sanktionen führen. Die Verantwortung liegt bei der Geschäftsführung.
Wer muss überprüft werden?
Die Prüfung sollte bereits bei der ersten Kontaktaufnahme erfolgen. Zu überprüfen sind unter anderem:
-Vertragspartner im In- und Ausland
-Kunden
-Lieferanten
-Spediteure
-Großhändler
-Mitarbeiter
-Beteiligte entlang der Lieferkette
Sowohl unmittelbare als auch mittelbare Unterstützung sanktionierter Personen oder Organisationen stellt einen Verstoß dar und wird strafrechtlich verfolgt.
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