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Vereinfachte Zollanmeldung (SDE)
Vereinfachen Sie Ihre Ausfuhranmeldung und beschleunigen Sie die Zollabwicklung spürbar. Mit der Bewilligung profitieren Sie von mehr Flexibilität bei der Gestellung und effizienteren Exportprozessen über ATLAS.
Vereinfachte Zollanmeldung (SDE) nach Art. 166 UZK
Mit der Bewilligung Vereinfachte Zollanmeldung (SDE) profitieren Exportunternehmen von einer vereinfachten Ausfuhranmeldung und organisatorischen Erleichterungen bei der Zollabwicklung. Die Genehmigung ermöglicht es, bestimmte Förmlichkeiten außerhalb der Zollstelle abzuwickeln – insbesondere im Zusammenhang mit der Gestellung der Waren.
Wichtig: Seit Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) im Jahr 2016 wird der Begriff „Zugelassener Ausführer“ zollrechtlich nicht mehr offiziell verwendet. Maßgeblich ist heute die vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung gemäß Art. 166 Abs. 2 UZK. In der Praxis ist die Bezeichnung „ZA“ jedoch weiterhin gebräuchlich.
Definition und Bedeutung
Die Bewilligung Vereinfachte Zollanmeldung ermöglicht die Nutzung eines zollrechtlichen Vereinfachungsverfahrens für die elektronische Ausfuhranmeldung über ATLAS. Jede Ausfuhr muss weiterhin angemeldet werden, jedoch gewährt das zuständige Hauptzollamt im Rahmen der Bewilligung besondere Erleichterungen.
Zu den zentralen Vorteilen gehört die Möglichkeit, die Gestellung der Waren an einem zugelassenen Ort (z. B. im eigenen Betrieb) vorzunehmen. Dadurch werden Wartezeiten reduziert und die Exportprozesse effizienter gestaltet.
Unterschied: Vereinfachte Zollanmeldung vs. Ermächtigter Ausführer und Registrierter Ausführer
Der Unterschied liegt im Anwendungsbereich:
• Der Ermächtigte Ausführer betrifft das Präferenzrecht und die Ausstellung von Ursprungserklärungen.
• Die Vereinfachte Zollanmeldung (SDE) betrifft die Vereinfachung der Ausfuhranmeldung und der Gestellung.
Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele: Während der EA die Präferenznachweise erleichtert, optimiert der ZA die operative Zollabwicklung.
Unterschied: Vereinfachte Zollanmeldung, AEO, REX und Versandverfahren
AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) ist ein umfassender Vertrauensstatus zur Verbesserung der Risikoeinstufung gegenüber dem Zoll und bietet sicherheits- sowie vereinfachungsbezogene Vorteile.
REX (Registrierter Ausführer) betrifft die Ausstellung von Ursprungserklärungen im Rahmen bestimmter Freihandelsabkommen und des Allgemeinen Präferenzsystems (APS).
Zugelassener Versender/Empfänger hingegen betrifft das Unionsversandverfahren und ermöglicht Versandvorgänge ohne physische Gestellung bei der Zollstelle.
Die Bewilligung Vereinfachte Zollanmeldung ist somit klar vom Präferenzrecht (EA/REX) und vom Versandverfahren zu unterscheiden.
Vorteile für Exportunternehmen
Unternehmen mit SDE-Bewilligung profitieren insbesondere von:
• Gestellung der Waren außerhalb der Zollstelle
• Verkürzten Kontroll- und Abfertigungszeiten
• Elektronischer Dokumentenübermittlung über ATLAS
• Schnelleren Ausfuhrbegleitdokumenten
• Mehr Flexibilität bei zeitkritischen Lieferungen
Gerade bei hohem Exportvolumen führt die Vereinfachung zu spürbaren Zeit- und Kosteneinsparungen.
Genehmigungsantrag für die Bewilligung Vereinfachte Zollanmeldung
Eine vereinfachte Zollanmeldung (SDE – Simplified Declaration) ermöglicht Unternehmen, Waren mit weniger Angaben oder fehlenden Unterlagen in ein Zollverfahren zu überführen. Sie beschleunigt die Abwicklung durch elektronische Anmeldung via ATLAS-Verfahren. Der Antrag erfordert eine förmliche Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt, wofür meist das Formular 0850 (Ausfuhr) oder 0500 (Einfuhr) sowie ein Fragebogen nötig sind.
Der Antrag wird an das zuständige HZA übermittelt.
Bedingungen und Voraussetzungen gemäß Art. 145 UZK-DA
Für die Bewilligung müssen Unternehmen nachweisen, dass:
• keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Zollvorschriften vorliegen
• keine erheblichen wirtschaftsbezogenen Straftaten begangen wurden
• interne Verfahren zur Einhaltung von Verboten, Beschränkungen und handelspolitischen Maßnahmen bestehen
• Prozesse zur Überwachung der Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften implementiert sind
• zuständige Mitarbeitende über ausreichende Fachkenntnisse verfügen
Zudem muss eine verantwortliche Person für den ATLAS-Bereich benannt werden. Diese Person trägt die organisatorische Verantwortung für die korrekte Abwicklung der Zollanmeldungen.
Zentrale Zollabwicklung
Soll die Ausfuhr oder Einfuhr über mehrere Standorte oder grenzüberschreitend zentral abgewickelt werden, kann zusätzlich eine Bewilligung nach Art. 179 UZK (Zentrale Zollabwicklung) erforderlich sein.
Beratung und Unterstützung
Die Beantragung zur SDE-Bewilligung erfordert eine saubere Vorbereitung, insbesondere im Hinblick auf interne Prozesse, Verantwortlichkeiten und Dokumentation.
Mit über 30 Jahren Erfahrung in der Zollabwicklung unterstützen wir Sie bei:
• Prüfung Ihrer Voraussetzungen
• Vorbereitung der Antragsunterlagen
• Abstimmung mit dem Hauptzollamt
• Schulung Ihrer Mitarbeitenden
• Optimierung Ihrer ATLAS-Prozesse
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