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Registrierter Ausführer (REX)

Der Registrierte Ausführer (REX – Registered Exporter) ist ein Unternehmen, das berechtigt ist, Ursprungserklärungen eigenständig auf Handelsrechnungen auszustellen. Dadurch entfällt in bestimmten Freihandelsabkommen und im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) die Notwendigkeit klassischer Präferenznachweise über die Zollstelle.

Unternehmen mit REX-Status handeln unabhängig von der Zollbehörde und können ihre internationalen Lieferketten deutlich beschleunigen, da zahlreiche formale Schritte entfallen.

Was ist ein Registrierter Ausführer (REX)?

Seit dem 1. Januar 2017 ist die Registrierung als REX in den EU-Mitgliedstaaten möglich. Seit dem 1. Januar 2018 ist im APS-System die Ursprungserklärung der einzige zulässige Präferenznachweis.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der früher verwendeten „Erklärung auf der Rechnung“ und der heute maßgeblichen „Erklärung zum Ursprung“. Das REX-System ersetzt in vielen Fällen klassische Präferenzbescheinigungen durch eine selbst ausgestellte Ursprungserklärung mit Registrierungsnummer.

Wann muss sich ein Unternehmen als REX registrieren?

Eine Registrierung als Registrierter Ausführer ist insbesondere erforderlich oder sinnvoll bei Exporten in Länder, mit denen die EU Freihandelsabkommen abgeschlossen hat oder die dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) unterliegen.

Dazu zählen unter anderem:

• Kanada (CETA)
• Japan (EPA/JEFTA)
• Vietnam (EVFTA)
• Ghana
• Elfenbeinküste
• ESA-Staaten (Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe)

Ob ein Land das REX-System anwendet und welcher Ursprungsnachweis erforderlich ist, kann in der Zoll-Datenbank (z. B. WuP Online) geprüft werden.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Warenwert unter 6.000 € liegt. In diesem Fall kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ursprungserklärung ohne REX-Registrierung abgegeben werden.

Was sind REX-Nummern?

Nach erfolgreicher Registrierung erhält jedes Unternehmen eine individuelle REX-Nummer. Diese Registrierungsnummer muss in jeder Ursprungserklärung angegeben werden.

Die Nummer setzt sich zusammen aus:

• Länderkürzel (z. B. DE für Deutschland)
• dem Code „REX“
• dem Dienststellenschlüssel des Hauptzollamts
• einer fortlaufenden Registrierungsnummer

Die REX-Nummer ist EU-weit gültig und kann für alle Abkommen genutzt werden, die das REX-System vorsehen.

Ablauf der REX-Antragstellung

Um als Registrierter Ausführer (REX) eingetragen zu werden, muss ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Hierfür ist das Formular 0442 zu verwenden. Dieses kann über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung oder über die Website des Zolls abgerufen werden.

Das ausgefüllte und unterschriebene Formular wird an das zuständige Hauptzollamt übermittelt. Zuständig ist grundsätzlich das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Präferenzbuchhaltung geführt wird.

Im Gegensatz zum Status „Ermächtigter Ausführer“ handelt es sich beim REX nicht um eine klassische Genehmigung, sondern um eine Eintragung in eine elektronische Datenbank. Die formalen Hürden sind daher geringer.

Pflichten als Registrierter Ausführer (REX)

Mit der Registrierung gehen klare Verpflichtungen einher. Unternehmen müssen insbesondere sicherstellen, dass die Ursprungsregeln korrekt angewendet und dokumentiert werden.

Dazu gehören unter anderem:

• unverzügliche Mitteilung von Änderungen an das Hauptzollamt
• ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung
• vollständige Dokumentation von Herstellung und Lieferung
• Archivierung aller Ursprungserklärungen und Nachweise
• Aufbewahrung von Lieferantenerklärungen und Vormaterialnachweisen
• Einhaltung der Ursprungsregeln bei APS- und ÜLG-Geschäften
• korrekte Ausstellung von Ursprungserklärungen bei Exporten nach Kanada, Japan oder Vietnam

Besondere Konstellationen wie bilaterale Kumulierung oder Ersatz-Präferenznachweise (Replacement Proof of Preference, RPP) sind gesondert zu beachten.

Ursprungsnachweise im Rahmen von Freihandelsabkommen

Je nach Abkommen gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen für Ursprungserklärungen, etwa:

• CETA (Kanada) – Ursprungserklärung nach Ursprungsprotokoll
• EPA/JEFTA (Japan) – Erklärung zum Ursprung gemäß Abkommen
• EVFTA (Vietnam) – Erklärung zum Ursprung gemäß Ursprungsprotokoll
• ESA-Abkommen – Erklärung auf der Rechnung nach Ursprungsprotokoll

Die korrekte Anwendung hängt vom jeweiligen Abkommen und vom Warenursprung ab.

Problemfall: Aberkennung Lieferantenerklärung

Wann ist eine REX-Registrierung sinnvoll?

Die Registrierung als REX ist besonders empfehlenswert für Unternehmen, die regelmäßig in Präferenzländer exportieren, Lieferketten beschleunigen möchten und eigenständig Ursprungserklärungen ausstellen wollen.

Unsere Zollexperten unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Voraussetzungen, bei der Antragstellung sowie bei der organisatorischen Umsetzung im Unternehmen.

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